Die Sozialhilfe ist seit 2016 ausschließlich auf Länderebene geregelt und soll grundsätzlich die Führung eines menschenwürdigen Lebens sicherstellen. Wir von femail unterstützen beim Ausfüllen der Anträge.
Die Sozialhilfe gebührt Personen, die hilfsbedürftig sind und
EU- bzw. EWR-Bürgerinnen und EU- bzw. EWR-Bürger haben in Österreich nur dann einen uneingeschränkten Anspruch auf die Mindestsicherung, wenn sie sich als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Österreich aufhalten oder schon länger als fünf Jahre in Österreich wohnen.
Drittstaatsangehörige haben grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf die Sozialhilfe, wenn sie schon mehr als fünf Jahre rechtmäßig in Österreich gelebt haben.
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich erst ab Zuerkennung ihres Status als Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte einen Anspruch auf Sozialhilfe.
Mehr über Anspruchsberechtigung und Höhe der Sozialhilfe auf https://vorarlberg.at/-/soziales
Anträge auf Mindestsicherung können beim zuständigen Gemeindeamt (Wohnsitz) oder direkt bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (Wohnsitz) eingebracht werden.