Person mit Schirm in Stadt

Frauen und Sozialhilfe in Vorarlberg

Die Sozialhilfe ist seit 2016 ausschließlich auf Länderebene geregelt und soll grundsätzlich die Führung eines menschenwürdigen Lebens sicherstellen. Wir von femail unterstützen beim Ausfüllen der Anträge.

Die Sozialhilfe gebührt Personen, die hilfsbedürftig sind und

  • ihren Hauptwohnsitz/Aufenthalt in Vorarlberg haben
  • ihren Lebensunterhalt nicht durch eigene Mittel bestreiten können
  • deren Einkommen unter den Richtsätzen der Sozialhilfe liegt
  • die bereit sind zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft (mit Ausnahme von Alter, Krankheit, Behinderung, persönliche Situation wie z.B. Betreuungspflichten gegenüber Angehörigen)

EU- bzw. EWR-Bürgerinnen und EU- bzw. EWR-Bürger haben in Österreich nur dann einen uneingeschränkten Anspruch auf die Mindestsicherung, wenn sie sich als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Österreich aufhalten oder schon länger als fünf Jahre in Österreich wohnen.

Drittstaatsangehörige haben grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf die Sozialhilfe, wenn sie schon mehr als fünf Jahre rechtmäßig in Österreich gelebt haben.

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich erst ab Zuerkennung ihres Status als Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte einen Anspruch auf Sozialhilfe.

Mehr über Anspruchsberechtigung und Höhe der Sozialhilfe auf https://vorarlberg.at/-/soziales

Anträge auf Mindestsicherung können beim zuständigen Gemeindeamt (Wohnsitz) oder direkt bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (Wohnsitz) eingebracht werden.

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